Skip to content

Satzung

Satzung des Fördervereins Haus der Jugend Heidelberg e.V.

Gerne stellen wir Ihnen die Satzung in Form einer  pdf-Datei zur Verfügung!

§ 1 Name, Sitz und Eintragung
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme als Mitglied
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins, Geschäftsordnung
§ 9 Deckung der Ausgaben
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Vereinsauflösung
§ 13 Inkrafttreten, Schlussbestimmung
Stand: 15.05.2024

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus der Jugend Heidelberg“ und hat seinen Sitz in Heidelberg.

2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden und führt dann seinen Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.
(Anmerkung: Er wurde am 13.04.2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen und führt seinen Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.)

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist es, Aktivitäten des Hauses der Jugend zu unterstützen, die das soziale Verhalten und das soziale und kulturelle Engagement der jungen Menschen fördern.

2. Die Bemühungen des Vereins richten sich an alle jungen Menschen, die das Haus der Jugend besuchen bzw. mitarbeiten.

3. Der Vereinszweck soll vor allen Dingen durch folgende Vorgehensweisen erreicht werden:

3a) Einrichtung und Verwaltung eines Fonds zur Förderung von Aktivitäten und Projekten im Sinne des Vereinszwecks.

3b) Initiierung und Unterstützung von Interessengruppen, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unter §2 Abs.1 formuliert sind.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die im Haus der Jugend mitarbeitenden Jugendlichen und Erwachsenen dürfen eine Aufwandsentschädigung in angemessener und vertretbarer Höhe erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Ständiges Mitglied des Vereins ist Kraft ihres Amtes und unter Voraussetzung ihres Einverständnisses die Leitung des Hauses der Jugend der Stadt Heidelberg.

3. Weitere Mitglieder können sein: Interessierte Besucher/innen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, Mitarbeiter/innen und interessierte Bürger/innen aus dem Umfeld des Hauses der Jugend.

§ 4 Aufnahme als Mitglied

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen.

2. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand des Vereins. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, ist dem Antragsteller jedoch in schriftlicher Form mitzuteilen.

3. Ein Antrag auf Mitgliedschaft von minderjährigen Personen setzt die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigen voraus.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der/die Austretende bleibt für einen eventuell dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Gegenstände und Gelder sind umgehend zurückzugeben.

3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins beziehungsweise dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 dieser Satzung nicht mehr gegeben sind.

4. Über einen vorläufigen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit unmittelbarer Wirkung. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand hat den/die Betroffene/n unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren. Vor der endgültigen Entscheidung ist eine vierzehntätige Frist zu setzten, in der gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt werden kann.

6. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Falls in den folgenden zwei Monaten keine ordentliche Mitgliederversammlung geplant ist, ist binnen dieser Zeit vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss bzw. die Einspruchserhebung entscheidet. Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

7.  Im Falle eines endgültigen Ausschlusses gelten die Bestimmungen des § 5, Ziffer 2, Satz 2 und 3.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Anträge sind an den Vorstand zu stellen.

3. Mit Aufgaben betraute Mitglieder haben Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen in Erfüllung ihrer Vereinsverpflichtungen.

4. Den Bestimmungen des § 55, Absatz 1.1. der Abgabenordnung entsprechend erhalten die Mitglieder des Vereins keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins (§ 2 dieser Satzung) nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag soll 10,00 Euro (Richtwert) im Jahr betragen. Er soll in Form einer freiwilligen Spende entrichtet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 8 Organe des Vereins, Geschäftsordnung

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Ausschüsse bzw. Arbeitskreise.

1. Mitgliederversammlung

a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durchzuführen.

b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per Mail einzuladen. Anträge und Erweiterungswünsche der Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er jedoch verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Ausführungen des § 8, Abs. 1, Punkt b).

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

e) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

•  Jahresberichte
•  Kassen- und Kassenprüfungsbericht
•  Entlastung des Vorstandes
•  eventuelle Wahlen oder Neuwahlen der
•  Vorstandsmitglieder bzw. Kassenprüfer
•  Verabschiedung der Haushaltsplanung

f) Die Änderung der Satzung kann nur durch eine ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein. Einer Satzungsänderung muss eine schriftliche bzw. per Mail erfolgte Mitgliederbefragung vorausgehen. Widersprüche gegen den Antrag der Satzungsänderung müssen schriftlich oder per Mail bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Es kommt nur zu einer Satzungsänderung, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder widersprechen.

g) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Versammlung. Bei Beschlussfassung entscheidet – falls durch diese Satzung nicht anders bestimmt – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Wunsch eines Mitglieds jedoch schriftlich und geheim. Bei Wahlen hat die Abstimmung mit Stimmzetteln zu erfolgen, wenn mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin zur Wahl steht. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur Kandidatur für das betreffende Amt vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

h) Falls Vorstandswahlen anstehen, erfolgt die Entlastung des Vorstandes durch den/die Vorsitzende/n des aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschusses. Dieser besteht aus drei Mitgliedern. Während des Wahlvorgangs übernimmt der/die Vorsitzende des Wahlausschusses, den der Wahlausschuss selbst bestimmt, die Leitung der Versammlung. Nachdem der/die erste Vorsitzende gewählt ist, übernimmt diese/r die Leitung der Versammlung.

i) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

2. Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/der Stellvertreter/in, dem /der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in und zwei gewählten Beisitzer/innen als beratende Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und im Sinne des § 26 BGB. Beide sind zusammen vertretungsberechtigt.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Bei vorzeitigen Neuwahlen eines Vorstandsmitglieds endet dessen Amtszeit mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

d) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nimmt die Geschäftsführung wahr.

e) Der Vorstand kann Aufgaben des Vereins an einzelne Mitglieder übertragen.

f) Ein Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

3. Ausschüsse und Arbeitskreise

Ausschüsse bzw. Arbeitskreise können auf bestimmte Dauer vom Vorstand eingerichtet werden.

4. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt den allgemeinen Geschäftsablauf des Vereins.

§ 9 Deckung der Ausgaben

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden im Sinne der Selbstlosigkeit nach §§ 55, ff. der Abgabenordnung ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwandt. Der Verein bestreitet seine finanziellen Verpflichtungen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden.

 

§ 10 Kassenprüfung

Kasse und Bücher werden von zwei Kassenprüfern/innen geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Sie sind mit dem/der Kassierer/in für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich und haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Revisionen sollen jährlich erfolgen. 

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

§ 12 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt im Einvernehmen mit dem Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamt Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, welcher das Vermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Dieser Verein wird von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung oder den Wegfall des bisherigen Zweckes zu beschließen hat, und mit der zuvor einzuholenden Zustimmung des zuständigen Finanzamts bestimmt.

§ 13 Inkrafttreten, Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Versammlungsbeschluss vom 09.03.2010 in Kraft. Das zuständige Registergericht und das zuständige Finanzamt stimmen dieser Satzung mit Wirkung vom 23.04.2010 zu.